vom 28.11.2016 10:13:11 Uhr

Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie der Geflügelpest-Verordnung;

Aufgrund von § 7 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2016 (BGBl. I S. 1564) i. V. m. § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057) und §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesund-heitsgesetzes (TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666)

erlässt das Landratsamt Günzburg in Ergänzung der Allgemeinverfügung vom 21.11.2016, folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1. Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und ge-haltene Vögel anderer Arten verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden (z. B. Vogelausstellungen), sind im Landkreis Günzburg verboten.

2. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

3. Für den Erlass dieser Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweise

1. Geflügel ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung wie folgt definiert: Hierunter fallen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die jeweils in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

2. Gehaltene Vögel definiert sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung wie folgt: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten.

3. Verstöße gegen das Verbot unter Nr. 1 des Tenors dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 ViehVerkV jeweils Ordnungswidrigkeiten dar, die bereits bei fahrlässiger Begehung mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können.

4. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Verfügungen und Hinweise der Allgemein-verfügung vom 21.11.2016 verwiesen. Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten unverändert fort.

5. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Bayern, der als Betroffener im Sinne der Nr. 1 des Tenors dieser Allgemeinverfügung in Betracht kommt, während den allgemeinen Dienstzeiten des Landratsamtes Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg, Zimmer 109 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Landratsamt Günzburg
Günzburg 24.11.2016
gez.
Dr. Schmid

Veterinärdirektor